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   BVerfG, 26.07.1991 - 1 BvR 731/91   

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https://dejure.org/1991,6785
BVerfG, 26.07.1991 - 1 BvR 731/91 (https://dejure.org/1991,6785)
BVerfG, Entscheidung vom 26.07.1991 - 1 BvR 731/91 (https://dejure.org/1991,6785)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Juli 1991 - 1 BvR 731/91 (https://dejure.org/1991,6785)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Äußerungen über einen Untersuchungsgefangenen und Unschuldsvermutung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 29.05.1990 - 2 BvR 254/88

    Verletzung der Unschuldsvermutung durch indizente Schuldfeststellung im Rahmen

    Auszug aus BVerfG, 26.07.1991 - 1 BvR 731/91
    Die verfassungsverbürgte Unschuldsvermutung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (BVerfGE 82, 106 [114]) gebietet nicht, daß Dritte Äußerungen unterlassen, die wertende Schlußfolgerungen aus Maßnahmen der Strafverfolgungsorgane darstellen.

    Insoweit beruft sich der Beschwerdeführer aber zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Unschuldsvermutung: Danach ist es den Strafgerichten erst erlaubt, Festlegungen zur Schuld des Angeklagten zu treffen, Schuld auszusprechen und Strafe zuzumessen, wenn die Schuld des Angeklagten in dem mit rechtsstaatlichen Verteidigungsgarantien ausgestatteten, bis zum prozeßordnungsmäßigen Abschluß durchgeführten Strafverfahren nachgewiesen ist (BVerfGE 74, 358 [372]; 82, 106 [116]).

    Die Unschuldsvermutung verwehrt es den Strafverfolgungsorganen aber nicht, schon vor Abschluß des Hauptverfahrens verfahrensbezogen den Grad des Verdachts einer strafbaren Handlung zu beurteilen und Maßnahmen wie die Untersuchungshaft anzuordnen, die unter Umständen tief in Grundrechte der Betroffenen eingreifen (BVerfGE 82, 106 [115] m.w.N.).

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 26.07.1991 - 1 BvR 731/91
    Zwar ist die persönliche Ehre in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als eines der Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt (BVerfGE 54, 148 [154]).
  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus BVerfG, 26.07.1991 - 1 BvR 731/91
    Insoweit beruft sich der Beschwerdeführer aber zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Unschuldsvermutung: Danach ist es den Strafgerichten erst erlaubt, Festlegungen zur Schuld des Angeklagten zu treffen, Schuld auszusprechen und Strafe zuzumessen, wenn die Schuld des Angeklagten in dem mit rechtsstaatlichen Verteidigungsgarantien ausgestatteten, bis zum prozeßordnungsmäßigen Abschluß durchgeführten Strafverfahren nachgewiesen ist (BVerfGE 74, 358 [372]; 82, 106 [116]).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 26.07.1991 - 1 BvR 731/91
    Das Bundesverfassungsgericht darf nur eingreifen, wenn die Fachgerichte dabei Bedeutung und Tragweite der Grundrechte verkannt haben (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]).
  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86

    Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem

    Auszug aus BVerfG, 26.07.1991 - 1 BvR 731/91
    § 92 BVerfGG erfordert, daß der die Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert dargelegt wird (BVerfGE 9, 109 [114 f.]; 81, 208 [214]).
  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86

    Lappas

    Auszug aus BVerfG, 26.07.1991 - 1 BvR 731/91
    Soweit der Beschwerdeführer eine Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ) durch das Landgericht rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet, weil das Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör gewährt und seinen Tatsachenvortrag, der Bürgermeister habe die - zunächst bestrittene - Äußerung getan, als wahr unterstellt hat (BVerfGE 5, 22 [24]; st. Rspr., zuletzt BVerfGE 76, 363 [394]).
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 128/56

    Verfassungsmäßigkeit des § 363 Abs. 2 StPO

    Auszug aus BVerfG, 26.07.1991 - 1 BvR 731/91
    Soweit der Beschwerdeführer eine Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG ) durch das Landgericht rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet, weil das Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör gewährt und seinen Tatsachenvortrag, der Bürgermeister habe die - zunächst bestrittene - Äußerung getan, als wahr unterstellt hat (BVerfGE 5, 22 [24]; st. Rspr., zuletzt BVerfGE 76, 363 [394]).
  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 296/57

    Fristbeginn zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde bei gerichtlichen

    Auszug aus BVerfG, 26.07.1991 - 1 BvR 731/91
    § 92 BVerfGG erfordert, daß der die Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert dargelegt wird (BVerfGE 9, 109 [114 f.]; 81, 208 [214]).
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